AGB´s
Geschäftsbedingungen Redaktions- und Videoproduktionsbereich
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten die "Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs" (siehe Anhang),
AGB Ergänzung — Videobeiträge, Rechte und Produktion
Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für alle von Dritten eingereichten, in Auftrag gegebenen oder von TV21 Austria initiierten Videobeiträge, einschließlich Rohmaterial, teilweise geschnittenem Material, Einbettcodes, Links, Playlists und Kooperationen (nachfolgend „Videobeiträge“).
Verfügbarkeit von Rohmaterial
Rohmaterial oder teilweise geschnittenes Material dürfen in keinem Fall ganz oder auszugsweise an Dritte weitergegeben werden. Jede Weitergabe bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von TV21 Austria.
Einsichtsrechte
Bei eingereichten oder redaktionell bearbeiteten Beiträgen besteht kein Anspruch auf Vorab‑Einsicht vor Veröffentlichung. Ausgenommen sind ausdrücklich bezahlte Auftragsarbeiten, für die gesonderte Vereinbarungen im Produktionsvertrag gelten.
Zulässige Bereitstellungsformen
Videobeiträge dürfen TV21 Austria ausschließlich in einer der folgenden Formen zur Verfügung gestellt werden:
- als Einbettcode (Embed) des ursprünglichen Players;
- als Link auf eine öffentlich zugängliche Hosting‑ oder Videoplattform (z. B. YouTube);
- als Teil einer von TV21 Austria initiierten oder freigegebenen Kollaboration (z. B. YouTube‑Collab) über einen offiziellen TV21‑Account.
Andere Übertragungs‑ oder Bereitstellungsformen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TV21 Austria.
Einbettcode, Verlinkung und Einbindung
Beiträge dürfen verlinkt oder eingebettet werden. Den Einbettcode stellt TV21 Austria bereit oder er ist von der offiziellen YouTube‑ bzw. Facebook‑Seite abrufbar. Das Herunterladen, die dauerhafte Speicherung, Vervielfältigung, Weiterverbreitung oder kommerzielle Nutzung von Videobeiträgen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber:in ist untersagt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Einräumung von Nutzungsrechten durch Nutzer:in
Mit der Übersendung eines Videobeitrags versichert die Nutzer:in, Inhaber:in aller erforderlichen Urheber‑, Leistungsschutz‑ und Persönlichkeitsrechte zu sein oder die erforderlichen Rechte und Einwilligungen (z. B. Musikrechte, Einwilligungen abgebildeter Personen) eingeholt zu haben. Die Nutzer:in räumt TV21 Austria ein nicht‑ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe, Verbreitung, Einbettung, Bearbeitung und sonstigen Nutzung des Beitrags im Rahmen der Angebote von TV21 Austria ein. Abweichende Rechtevereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Redaktionelle Prüfung und Veröffentlichungsfreiheit
TV21 Austria prüft eingesandte Beiträge redaktionell und ist berechtigt, Beiträge zu bearbeiten, zu kürzen oder die Veröffentlichung zu verweigern. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht. Beiträge, die gegen journalistische Standards oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen (z. B. Rassismus, Verhetzung, pornografische Inhalte), werden nicht veröffentlicht.
Redaktionelle Entscheidung und Einsatz
Wohin TV21 Austria Redakteur:innen bzw. Reporterteams entsendet werden und welche Reportagen erstellt werden, entscheidet ausschließlich der Chefredakteur. Es besteht kein grundsätzliches Recht auf Erstellung oder Veröffentlichung eines Beitrags.
Hinweis bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass TV21 Austria Videoaufnahmen anfertigt, die anschließend auch im Internet verbreitet werden können.
Unentgeltliche Beiträge
Bei unentgeltlichen Beiträgen kann TV21 Austria die Berichterstattung jederzeit ohne Angabe von Gründen absagen. Forderungen gegenüber TV21 Austria aus einer solchen Absage sind ausgeschlossen.
Urheberrechte bei TV21 Austria‑Produktionen
Bei Videobeiträgen — unabhängig davon, ob es sich um unentgeltliche Beiträge, Auftragsarbeiten oder Initiativprojekte handelt — verfügt TV21 Austria gemäß § 38 Abs. 1 UrhG über die zur Vertragserfüllung erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte, sofern diese nicht bereits einer Verwertungsgesellschaft zugeordnet sind. Dazu gehören insbesondere Vervielfältigungs‑, Verbreitungs‑, Sende‑, Aufführungs‑ und Leistungsschutzrechte.
Bezahlte Auftragsarbeiten / Produktionsverträge
Das Filmwerk wird auf Basis des vom Auftraggeber:in und Produzenten akzeptierten Drehbuchs hergestellt. Im Produktionsvertrag ist verbindlich zu regeln, welche Nutzungsrechte am fertigen Werk dem Auftraggeber:in nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten eingeräumt werden (Umfang: räumlich, zeitlich, inhaltlich; Exklusivität, falls vereinbart).
Haftung und Freistellung
Nutzer:in und Auftraggeber:in versichern, dass sie über alle erforderlichen Urheber‑, Leistungsschutz‑ und Persönlichkeitsrechte verfügen. Sie stellen TV21 Austria von Ansprüchen Dritter frei und übernehmen die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, soweit die Ansprüche auf schuldhaftem Verhalten beruhen.
Entfernung und Sperrung
Bei berechtigten Hinweisen auf Rechtsverletzungen ist TV21 Austria berechtigt, den betreffenden Videobeitrag unverzüglich offline zu nehmen oder zu sperren und die Nutzer:in zu kontaktieren. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.
Vorrang und Inkrafttreten
Diese Regelungen ergänzen die bestehenden AGB und gelten speziell für Videobeiträge vorrangig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
