AGB´s

Geschäftsbedingungen Redaktions- und Videoproduktionsbereich

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten die "Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs" (siehe Anhang),

weites gelten folgende Bedingungen:

Geschäftsbedingungen Redaktions- und Videoproduktionsbereich

Rohmaterial oder teilweise geschnittenes Material können in keinen Fall zur Gänze oder auszugsweise weitergegeben werden.

Bei Beiträgen besteht nicht das Recht auf vorab Einsicht vor Veröffentlichung, ausgenommen bezahlte Auftragsarbeiten.

Beiträge dürfen selbstverständlich verlinkt oder eingebettet werden, den Einbettcode erhalten Sie von TV21 Austria oder auch der YouTube bzw. FB Seite.

Wohin, TV21 Austria Redakteur bzw. Reporterteams entsendet und welche Reportagen gemacht werden entscheidet der Chefredakteur, ein prinzipielles Recht auf einen Beitrag besteht nicht.

Bei Veranstaltungen hat der Veranstalter darauf hinzuweisen, dass von TV21 Austria Videoaufnahmen gemacht werden und diese in Folge auch in Internet verbreitet werden.

Bei unentgeltlichen Beiträgen kann TV21 Austria jederzeit ohne Angabe von Gründen die Berichterstattung absagen, etwaige Forderungen an TV21 Austria sind nicht möglich.

TV21 Austria hat das Recht, die Ausstrahlung von Beiträgen zu verweigern, wenn der Inhalt gegen die journalistischen Ideale verstößt (Rassismus, Verhetzung, pornografische Inhalte, ...).

Redakteur und Reporterteams von TV21 Austria verfahren nach besten Wissen und Gewissen und unterstehen ausschließlich dem Chefredakteur.

Bei Videobeiträgen, egal, ob es sich um eine unentgeltliche Auftragsarbeit oder um einen von TV21 Austria initiieren Videobeitrag handelt, verfügt TV21Austria gem. § 38/1 UrhG. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

Bei bezahlten Auftragsarbeiten

Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werde