Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – TV21 Austria

Redaktions- und Videoproduktionsbereich

1. Geltungsbereich

Für alle redaktionellen Tätigkeiten, Videoproduktionen, Kooperationen, eingereichten Beiträge sowie von TV21 Austria initiierten oder beauftragten Produktionen gelten:

  • die „Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs“ (AHB),
  • sowie die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen für Videobeiträge, Rechte und Produktionen.

Diese Regelungen gelten für alle von Dritten eingereichten, in Auftrag gegebenen oder von TV21 Austria selbst initiierten Videobeiträge, einschließlich Rohmaterial, teilweise geschnittenem Material, Einbettcodes, Links, Playlists und Kooperationen (nachfolgend „Videobeiträge“).

2. Verfügbarkeit und Weitergabe von Rohmaterial

Rohmaterial oder teilweise geschnittenes Material dürfen weder vollständig noch auszugsweise an Dritte weitergegeben werden. Jede Weitergabe bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von TV21 Austria.

3. Einsichtsrechte

Bei eingereichten oder redaktionell bearbeiteten Beiträgen besteht kein Anspruch auf Vorab-Einsicht vor Veröffentlichung. Ausgenommen sind bezahlte Auftragsarbeiten, für die gesonderte Regelungen im jeweiligen Produktionsvertrag gelten.

4. Zulässige Bereitstellungsformen

Videobeiträge dürfen TV21 Austria ausschließlich in einer der folgenden Formen zur Verfügung gestellt werden:

  • als Einbettcode (Embed) des ursprünglichen Players,
  • als Link auf eine öffentlich zugängliche Hosting- oder Videoplattform (z. B. YouTube),
  • als Teil einer von TV21 Austria initiierten oder freigegebenen Kollaboration (z. B. YouTube-Collab) über einen offiziellen TV21-Account.

Andere Übertragungs- oder Bereitstellungsformen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TV21 Austria.

5. Einbettung, Verlinkung und Nutzung

Videobeiträge dürfen verlinkt oder eingebettet werden. Einbettcodes werden entweder von TV21 Austria bereitgestellt oder sind über die offiziellen Plattformen abrufbar.

Ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber:innen untersagt sind insbesondere:

  • Herunterladen
  • dauerhafte Speicherung
  • Vervielfältigung
  • Weiterverbreitung
  • kommerzielle Nutzung

Verstöße stellen eine Urheberrechtsverletzung dar.

6. Einräumung von Nutzungsrechten durch Nutzer:innen

Mit der Übermittlung eines Videobeitrags versichert die Nutzer:in, über alle erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte zu verfügen oder diese eingeholt zu haben.

Die Nutzer:in räumt TV21 Austria ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, insbesondere zur:

  • Vervielfältigung
  • öffentlichen Wiedergabe
  • Verbreitung
  • Einbettung
  • Bearbeitung
  • sonstigen Nutzung im Rahmen der Angebote von TV21 Austria

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

7. Redaktionelle Prüfung und Veröffentlichungsfreiheit

TV21 Austria prüft eingesandte Beiträge redaktionell und ist berechtigt, Beiträge zu bearbeiten, zu kürzen oder die Veröffentlichung abzulehnen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht.

Beiträge, die gegen journalistische Standards oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen (z. B. Rassismus, Verhetzung, pornografische Inhalte), werden nicht veröffentlicht.

8. Redaktionelle Entscheidungen und Einsatzplanung

Die Entscheidung, welche Themen behandelt werden, welche Reportagen erstellt werden und wohin Reporter:innen entsendet werden, liegt ausschließlich beim Chefredakteur. Ein Anspruch auf Erstellung oder Veröffentlichung eines Beitrags besteht nicht.

9. Hinweis bei Veranstaltungen

Veranstalter sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass TV21 Austria Videoaufnahmen anfertigt, die anschließend auch im Internet veröffentlicht werden können.

10. Unentgeltliche Beiträge

Bei unentgeltlichen Beiträgen kann TV21 Austria die Berichterstattung jederzeit und ohne Angabe von Gründen absagen. Forderungen gegenüber TV21 Austria aus einer solchen Absage sind ausgeschlossen.

11. Urheberrechte bei TV21-Austria-Produktionen

Für Videobeiträge — unabhängig davon, ob unentgeltlich, als Auftragsarbeit oder als Initiativprojekt — verfügt TV21 Austria gemäß § 38 Abs. 1 UrhG über die zur Vertragserfüllung erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte, sofern diese nicht bereits einer Verwertungsgesellschaft zugeordnet sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Vervielfältigungsrechte
  • Verbreitungsrechte
  • Senderechte
  • Aufführungsrechte
  • Leistungsschutzrechte

12. Bezahlte Auftragsarbeiten / Produktionsverträge

Das Filmwerk wird auf Basis des von Auftraggeber:in und Produzent akzeptierten Drehbuchs hergestellt. Im Produktionsvertrag ist verbindlich zu regeln:

  • welche Nutzungsrechte eingeräumt werden,
  • in welchem Umfang (räumlich, zeitlich, inhaltlich),
  • ob Exklusivität vereinbart ist,
  • und ab wann die Rechte nach vollständiger Bezahlung übergehen.

13. Haftung und Freistellung

Nutzer:in und Auftraggeber:in versichern, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen. Sie stellen TV21 Austria von Ansprüchen Dritter frei und übernehmen die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, sofern die Ansprüche auf schuldhaftem Verhalten beruhen.

14. Entfernung und Sperrung

Bei berechtigten Hinweisen auf Rechtsverletzungen ist TV21 Austria berechtigt, den betreffenden Videobeitrag unverzüglich offline zu nehmen oder zu sperren und die Nutzer:in zu kontaktieren. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

15. Vorrang und Inkrafttreten

Diese Bestimmungen ergänzen die bestehenden AGB und gelten für Videobeiträge vorrangig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.