Informationen zur Wiener Covid-Verordnung ab 16.4.

15.04.2022
pixabay.com
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Die Stadt Wien informiert darüber, dass die Wiener Covid19-Basismaßnahmenbegleitverordnung an die bundesweite Covid-19-Basismaßnahmenverordnung angepasst wurde. Grundsätzlich gelten in Wien die Regeln aus der Bundesverordnung mit folgenden Ausnahmen:

  1. Gültigkeitsdauer von Tests
    Die bisher bekannten Gültigkeiten für Covid-Tests bleiben aufrecht. Ein PCR-Test gilt in Wien auch weiterhin 48 Stunden ab Probeentnahme. Wie auch in den Monaten zuvor, werden sogenannte "Wohnzimmertests" (selbst durchgeführte Antigen-Tests) in Wien nicht anerkannt.
  2. Besuchsregelung in Krankenanstalten und Pflegewohnhäuser
    Für BesucherInnen in Krankenanstalten und Pflegeheimen bleibt weiterhin die PCR-Testpflicht vor dem Besuch bestehen. In den Krankenanstalten und den Pflegeheimen besteht weiterhin eine durchgehende FFP-2 Maskenpflicht für BesucherInnen wie auch für MitarbeiterInnen. Pro Tag und PatientIn sind in Krankenanstalten drei BesucherInnen erlaubt. Für Unterstützungsleistungen ist eine weitere Person für unterstützungsbedürftige PatientInnen erlaubt. In den Pflegeheimen besteht keine BesucherInnenbeschränkung. 2G entfällt sowohl in den Krankenanstalten wie auch in den Pflegewohnhäusern.
  3. Mitarbeiter*innen in Krankenanstalten und Pflegeheimen brauchen weiterhin 2,5 G (geimpft, genesen oder PCR-Test), zusätzlich gibt es 2x pro Woche ein PCR-Screening
  4. FFP2-Maskenpflicht für Externe in Kindergärten

In allen anderen Bereichen werden die Regelungen der Bundesverordnung übernommen: 2G und 2G+ in der Gastronomie bzw. Nachtgastro entfällt. FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin für KundInnen und MitarbeiterInnen (außer sonstige Maßnahmen wie Plexiglas) im lebensnotwendigen Handel wie etwa Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Banken, Post usw. Eine FFP2-Maskenpflicht besteht auch weiterhin in Massenbeförderungsmitteln und in Taxis.

Nach den Osterferien werden laut Schulverordnung einmal pro Woche Schultestungen mittels PCR-Tests für Schüler*innen und Lehr- und Verwaltungspersonal durchgeführt. Außerhalb der Klasse gelten für Schüler*innen bis zur 8. Schulstufe MNS-Pflicht und ab der 9. Schulstufe FFP2-Maskenpflicht. In der Klasse gibt es für Schüler*innen keine Maskenpflicht. Außerhalb der Klasse besteht FFP2-Maskenpflicht für geimpftes oder genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal. Jene, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen FFP2-Masken auch in der Klasse tragen.

Die Maßnahmen sind wie jene der Bundesverordnung mit Ablauf 8. Juli befristet.